Reiterverein Kemmenau
 
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Satzung des RV Kemmenau






SATZUNG DES REITVEREINS KEMMENAU e.V.
Kopie, das Original ist über den Vorstand einzusehen.
In der Fassung vom 15.07.2013


§1....Name und Sitz des Vereins..............
Der Verein ist auf den Namen Reitverein Kemmenau e.V. in das Vereinsregister
beim Amtsgericht Koblenz eingetragen.
Sitz des Vereins ist Kemmenau, Birkenhof.

§2....Aufgabe und Zweck..............
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird durch Jugendarbeit in Form von Reitunterricht und
Förderungen sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

Der Verein ist selbstlos tätig. Seine Tätigkeit ist nicht auf einen
wirtschaftlichen Gewinn gerichtet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.

Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

==Aufgaben des Vereins====
1.:  Pflege und Förderung des Reitsports und des Freizeitreitens
2.:  Reitsportliche Betreuung und Ausbildung der Jugend
3.:  Pflege der reiterlichen Kameradschaft und der Verbundenheit aller
Pferdefreunde
4.:  Durchführung von pferdesportlichen Veranstaltungen

§3....Mitgliedschaft..............
Jede ordentliche Person kann Mitglied werden.

Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Es ist ein schriftliches
Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist die
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss
des Vereins.
Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten und nur
zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen
zulässig.

Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein
ausgeschlossen werden:
a):  Wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Anordnungen des
Vereinsvorstandes
b):  Wegen unsportlichen Verhaltens und Verstoß gegen die Interessen des Vereins
c):  Wegen unehrenhafter Handlungen
d):  Wegen Beitragsrückstand von einem Jahresbeitrag, trotz Aufforderung

§4....Beiträge..............
Die Höhe der zu zahlenden Mitgliedsbeiträge wird von der
Mitgliedsversammlung festgesetzt.
Die Mitgliedsbeiträge sind jeweils zu Beginn des Kalenderjahres fällig.

§5....Stimmrecht und Wählbarkeit..............
Ab dem 16. Lebensjahr sind alle Mitglieder stimmberechtigt.
Mitglieder vom 18. Lebensjahr an können gewählt werden.

§6....Organe zur Leitung und Verwaltung des Vereins..............
1.):  Die Mitgliederversammlung
2.):  Der Vorstand

§7....Mitgliederversammlung..............
Mindestens einmal jährlich ist eine ordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen.

Dies geschieht durch den 1. oder 2. Vorsitzenden durch Veröffentlichung im
Vereinsaushängekasten und dem amtlichen Mitteilungsblatt „aktuell“.

Die Frist von 14 Tagen vor der Versammlung ist unbedingt einzuhalten.


Der Vorstand der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei dessen
Verhinderung der 2. Vorsitzende.

==Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:====
a):  Wahl des Vorstandes
b):  Wahl der Kassenprüfer
c):  Festsetzung der Jahresbeiträge und sonstige Abgaben
d):  Entlastung des Vorstandes
e):  Beschlussfassung über gestellte Anträge
f):  Satzungsänderungen
g):  Entscheidungen, die für den Bestand oder das Vermögen des Vereins von
Wichtigkeit sind

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gibt
die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Auf Antrag von mindestens 5 Mitgliedern muss über einen Antrag geheim
abgestimmt werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen
Mitglieder beschlussfähig. Pro Mitglied kann jeweils eine Stimme für den
Lebenspartner in gleicher Wohnadresse oder Verwandter 1. Grades übertragen
werden.

==Außerordentliche Mitgliederversammlung====
Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden:
a):  Durch den geschäftsführenden Vorstand
b):  Wenn mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder diese Versammlung
schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks verlangen.

§8....Der Vorstand..............
Der Vorstand besteht aus:
1):  1. Vorsitzende
2):  2. Vorsitzende
3):  Kassenwart/in
4):  Schriftführer/in
5):  Jugendwart
6):  Pressewart/in
7):  Beisitzer

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der
Kassenwart und der Schriftführer.

Es vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich jeweils zwei, darunter immer der erste Vorsitzende.

Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren durch die
Mitgliederversammlung bestellt. Er führt die Geschäfte so lange, bis ein
neuer Vorstand gewählt wird.

Der Vorstand ist Beschlussorgan für alle Vorgänge, die nicht einem anderen
Vereinsorgan vorbehalten sind. Er tagt, wenn es die Lage der Geschäfte
erfordert oder ein Vorstandsmitglied dies aus besonderen Gründen beantragt.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn vier der sieben Vorstandsmitglieder
anwesend sind.

Scheiden Mitglieder des Vorstandes während des Geschäftsjahres aus, so ist
der Vorstand berechtigt, Ersatzmitglieder bis zur Wahl in der nächsten
Mitgliederversammlung zu bestimmen.

==Aufgaben des Vorstandes:====
a.:  Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b.:  Bewilligung von Ausgaben
c.:  Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

§9....Vergütungen für die Vereinstätigkeit..............
1):  Die Vereins (Vorstand)- und Organämter (Vereinsbeauftragte) werden
grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt.

2):  Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen
Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen
Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden.

3):  Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2) trifft
der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die
Vertragsbeendigung.

4):  Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer
angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend
ist die Haushaltslage des Vereins.

5):  Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen
Aufwendungsersatzanspruch nach §670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen
durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören
insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto

6):  Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 4
Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden
nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die
prüffähig sein müssen, nachgewiesen

7):  Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen
Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach §670 BGB
festgesetzt werden.

§10....Satzungsänderung..............
Die Satzung kann jederzeit durch den Beschluss einer Mitgliederversammlung
geändert werden, wenn diese Änderung in der Einladung zur Tagesordnung
aufgenommen wurde. Der Änderungsvorschlag muss den Mitgliedern 7 Tage vor
dem Versammlungstermin zugehen.
Zur Änderung bedarf es einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder.

§11....Geschäftsordnung..............
Der Vorstand wird ermächtigt, eine Geschäftsordnung (GO) zu beschließen. Die
GO muss im Aushang und/oder auf der Homepage den Mitgliedern bekannt gemacht
werden.
Dies gilt im Besonderen für Änderungen der GO.
Die GO ist nicht Bestandteil der Satzung und kann keine Regelung der Satzung
verändern oder ersetzen.

§12....Kassenprüfung..............
Die Kasse des Vereins wird jährlich von 2 von der Mitgliederversammlung
gewählten Kassenprüfern geprüft. Sie erstatten der Mitgliederversammlung
einen Prüfbericht und geben eine Empfehlung bezüglich der Entlastung des/der
Kassenwart/in ab.

Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören und sind auf die Dauer
von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.


§13....Ausgabenbegrenzung..............
Der Vorstand darf in einer finanziellen Angelegenheit über eine Summe von
bis zu 40% der Mitgliedsbeiträge des Vorjahres ohne vorherige
Mitgliederversammlung verfügen.

§14....Auflösung des Vereins..............
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur der
Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung
beschlossen werden, in der mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend sind.

Wird diese Zahl nicht erreicht, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere
Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf Teilnehmerzahl,
beschlussfähig ist.

Zu einem Auflösungsbeschluss ist mindestens eine 2/3 Mehrheit der
stimmberechtigten, anwesenden Mitglieder erforderlich.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Gemeinde Kemmenau, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§15....Geschäftsjahr..............
Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 1.Januar bis 31.Dezember.

§16....Gerichtsstand..............
Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung oder aus den Vereinsgeschäften
entstehenden Streitigkeiten ist Lahnstein.

§17....Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Annahme in Kraft...............


 
   
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